Factoring und die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

23.04.2024 11:51 58 mal gelesen Lesezeit: 11 Minuten 0 Kommentare

Thema in Kurzform

  • Factoring verbessert die Liquidität Ihres Unternehmens, da Sie sofortigen Zugang zu Kapital erhalten und so die gewerbesteuerliche Hinzurechnung gut planen können.
  • Bei der Nutzung von Factoring wird ein Teil der Factoringgebühr der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen, was bei der Kostenkalkulation zu berücksichtigen ist.
  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung betrifft nicht die gesamte Factoringgebühr, sodass der positive Effekt auf die Liquidität überwiegt.

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Factoring als Finanzierungsinstrument verstehen

Factoring ist ein bewährtes Finanzierungsinstrument, das Unternehmen dabei hilft, ihre Liquidität zu steigern und das Forderungsmanagement zu optimieren. Bei diesem Verfahren verkaufen Gläubiger ihre offenen Forderungen an ein Factoringunternehmen. Das vereinnahmte Kapital verbessert sofort den Cashflow und ermöglicht eine flexiblere Geschäftsführung. Insbesondere für mittelständische Unternehmen kann Factoring eine attraktive Option sein, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dabei unterteilt man das Factoring in verschiedene Arten. Das echte Factoring zeichnet sich dadurch aus, dass das Factoringunternehmen das volle Ausfallrisiko übernimmt, während beim unechten Factoring das Risiko beim Gläubiger bleibt. Diese Unterscheidung ist essenziell für die steuerliche Betrachtung, vor allem hinsichtlich der Gewerbesteuer.

Factoring ermöglicht es zudem, Ressourcen, die bisher im Forderungsmanagement gebunden waren, freizusetzen. Dies kann zu einer effizienteren Organisationsstruktur führen. Durch den Verkauf der Forderungen erhalten Unternehmen direkt zugängliche Liquidität, wodurch Investitionen oder Rechnungszahlungen zeitnah realisiert werden können, ohne auf den Zahlungseingang der Schuldner zu warten.

Die Grundlagen der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Steuerart, die auf den Gewinn eines Gewerbebetriebs erhoben wird. Sie stellt für städtische Gemeinden eine wesentliche Einnahmequelle dar und richtet sich nach dem im Handelsgesetzbuch definierten Gewerbebegriff. Jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer.

Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich aus dem nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelten Gewinn ergibt. Von diesem Gewinn werden allerdings bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen, um den steuerlichen Gewerbeertrag zu ermitteln.

Eine der maßgeblichen Hinzurechnungen betrifft finanzielle Mittel, die als Dauerschulden angesehen werden. Unter bestimmten Bedingungen können auch Teile der Factoringzinsen dazugehören. Die genaue steuerliche Handhabung erfordert jedoch eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen Factoringarten und der damit verbundenen Gebühren und Zinsen.

Die berechnete Steuerschuld resultiert schließlich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit einer Steuermesszahl sowie dem für die jeweilige Gemeinde gültigen Hebesatz. Die mathematische Formel für die Berechnung lautet:

Gewerbesteuerschuld = Gewerbeertrag · Steuermesszahl · Hebesatz

Das Verständnis dieser Grundlagen ist essenziell, um die Auswirkungen von Factoring auf die Gewerbesteuer nachvollziehen zu können und das Finanzierungsinstrument effektiv einzusetzen.

Factoringgebühren und ihre Rolle bei der Gewerbesteuer

Im Rahmen des Factoring fallen für Unternehmen Factoringgebühren an. Diese setzen sich in der Regel aus einer Dienstleistungsgebühr und Zinsen für den vorfinanzierten Betrag zusammen. Die Factoringgebühren sind ein zentraler Kostenfaktor und ihre Behandlung bei der Gewerbesteuer ist für die Ermittlung der finanziellen Vorteilhaftigkeit von besonderer Bedeutung.

Die Dienstleistungsgebühr deckt das Forderungsmanagement und das Risiko des Factoringunternehmens ab. Bei der Gewerbesteuer ist entscheidend, ob diese Gebühren den Gewerbeertrag erhöhen und in welchem Umfang sie als Dauerschulden betrachtet werden.

Die Zinsen, die innerhalb der Factoringgebühren für den vorfinanzierten Betrag anfallen, können unter Umständen zur Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer führen. Dies ist relevant, da Dauerschuldzinsen zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Sind die Factoringzinsen als Dauerschuldzinsen klassifiziert, wirkt sich dies unmittelbar auf die Höhe der Gewerbesteuer aus.

Die Regelungen zur Hinzurechnung von Zinsen und anderen finanzbezogenen Aufwendungen finden sich in den entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften. Eine genaue Betrachtung und Beratung in diesem Kontext ist für Unternehmen unerlässlich, um rechtliche Klarheit zu schaffen und die steuerliche Belastung zu optimieren.

Es gilt also, im Detail zu klären, welche Bestandteile der Factoringgebühren in die Berechnung des Gewerbeertrags einfließen und wie sich diese auf die Gewerbesteuerschuld auswirken:

Gewerbeertrag + Hinzurechnungsbetrag · Steuermesszahl · Hebesatz = Gewerbesteuerschuld

Das Verständnis des Zusammenspiels von Factoringgebühren und gewerbesteuerlicher Behandlung kann Unternehmen dabei helfen, ihren finanziellen Spielraum besser zu planen und eine effiziente Unternehmensfinanzierung zu gewährleisten.

Factoring Hinzurechnung Gewerbesteuer – Was bedeutet das?

Die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer im Kontext von Factoring ist ein steuerrechtliches Thema, das bei der Nutzung von Factoring als Finanzierungsinstrument eine wichtige Rolle spielt. Im Fokus steht die Frage, ob und in welchem Umfang bestimmte Factoringentgelte, insbesondere Zinsen, die als Dauerschulden angesehen werden könnten, den Gewerbeertrag erhöhen und somit zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen.

Dieser Mechanismus hat das Ziel, eine Gleichbehandlung zwischen eigen- und fremdfinanzierten Unternehmen herzustellen. Die hinzuzurechnenden Beträge sollen sicherstellen, dass Finanzierungskosten nicht zu einer ungerechtfertigten Minderung der Gewerbesteuer führen. Betrachtet man Factoring im Detail, wird zwischen echtem und unechtem Factoring differenziert. Nur beim echten Factoring, bei dem das Factoringunternehmen das Ausfallrisiko trägt, kann es unter bestimmten Umständen zur Hinzurechnung kommen.

Die genauen Regelungen für die Hinzurechnung finden sich in § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Für das Verständnis der steuerlichen Belastung sind folgende Punkte relevant:

  • Die Hinzurechnung basiert auf der Differenz zwischen dem Barwert der Forderung zum Veräußerungszeitpunkt und dem Wert bei Fälligkeit.
  • Die Hinzurechnungsbeträge sind auf die Restlaufzeit der Forderungen verteilt.
  • Andere Entgelte, wie Factoringgebühren, werden grundsätzlich nicht hinzugerechnet, es sei denn, sie sind als Entgelte für Dauerschulden zu klassifizieren.

Für die genaue Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge und deren Auswirkungen auf die Gewerbesteuer empfiehlt sich eine fachkundige Beratung. So kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Aspekte korrekt berücksichtigt und ungewollte Steuerbelastungen vermieden werden:

Gewerbeertrag + (Eventuelle Hinzurechnungsbeträge · Steuermesszahl · Hebesatz) = Neue Gewerbesteuerschuld

Die Auseinandersetzung mit der Thematik Factoring Hinzurechnung Gewerbesteuer ist somit ein entscheidender Schritt für Unternehmen, um die finanziellen Auswirkungen von Factoring umfassend zu erfassen und zu steuern.

Echtes vs. unechtes Factoring – Unterschiedliche steuerliche Behandlung

Factoring kann in zwei Grundformen unterschieden werden: echtes Factoring und unechtes Factoring. Diese unterscheiden sich nicht nur im Hinblick auf das Risiko, das der Factoringnehmer übernimmt, sondern auch bezüglich ihrer steuerlichen Behandlung, insbesondere in Bezug auf die Gewerbesteuer.

Beim echten Factoring übernimmt das Factoringunternehmen das vollständige Ausfallrisiko (Delkredererisiko) der verkauften Forderungen. Steuerlich wird dieser Vorgang als Forderungskauf behandelt. Daraus resultiert, dass die dabei anfallenden Gebühren und Zinsen in der Regel nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden und keine Dauerschuld darstellen. Dies reduziert das Risiko einer erhöhten Gewerbesteuerbelastung für den Forderungsverkäufer.

Das unechte Factoring hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass das Risiko eines Forderungsausfalls beim Gläubiger verbleibt. In diesem Fall bleibt die Verantwortung für uneinbringliche Forderungen beim Unternehmen, und die gezahlten Factoringgebühren könnten als Entgelte für Dauerschulden gelten, die bei der Berechnung des Gewerbeertrags teilweise hinzugerechnet werden müssen.

Die Unterscheidung dieser Factoringarten hat also direkte Auswirkungen auf die steuerliche Last eines Unternehmens. Für den Gewerbeertrag bedeutet dies konkret:

  • Bei echtem Factoring: Keine Hinzurechnung der Factoringzinsen zum Gewerbeertrag.
  • Bei unechtem Factoring: Mögliche Hinzurechnung als Dauerschuldzinssatz, sofern steuerrechtlich entsprechend ausgelegt.

Die Anwendung der steuerrechtlichen Regelungen kann kompliziert sein. Die richtige Kategorisierung und Behandlung der Factoringentgelte erfordert oft eine detaillierte Analyse der vertraglichen Beziehungen und der wirklichen Risikoverteilung:

Steuermessbetrag = Gewerbeertrag ± (Dauerschuldzinsen · Hinzurechnungsfaktor)

Mit diesem Wissen kann ein Unternehmen gezielt entscheiden, welche Factoringart für seine individuelle Situation und steuerliche Optimierung am besten geeignet ist. Es sichert so die Nutzung von Factoring als ein effektives Finanzierungsinstrument ohne unvorhergesehene steuerliche Nachteile.

Die Berechnung der Hinzurechnung bei Factoringzinsen

Die steuerrechtliche Behandlung von Factoringzinsen bei der Gewerbesteuer wird durch die Regelungen zu Dauerschulden bestimmt. Die dabei anfallenden Zinsen können, je nach Factoringart, als hinzurechnungspflichtige Beträge gelten und so den Gewerbeertrag erhöhen.

Bei der Berechnung der Hinzurechnung dieser Zinsen ist es wichtig, die Höhe der Zinsen zu ermitteln, die über die Laufzeit der Factoringvereinbarung anfallen. Diese Zinsen werden dann anteilig als Hinzurechnungsbetrag zum Gewerbeertrag addiert. Der relevante Prozentsatz für die Hinzurechnung beträgt im Regelfall 1/4 des Zinsbetrages bei natürlichen Personen und Personengesellschaften bzw. 1/2 bei Kapitalgesellschaften, gemäß den aktuellen gewerbesteuerlichen Regelungen.

Um die Anwendung der Hinzurechnung vollständig zu verstehen, ist eine genaue Berechnung erforderlich:

Hinzurechnungsbetrag Factoringzinsen = Zinsen · (relevanten Prozentsatz)

Das Resultat dieser Berechnung wird dann zum ursprünglichen Gewerbeertrag addiert, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer erhöht:

Modifizierter Gewerbeertrag = Ursprünglicher Gewerbeertrag + Hinzurechnungsbetrag Factoringzinsen

Diesen modifizierten Gewerbeertrag verwendet das Unternehmen nun, um durch Multiplikation mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz die tatsächliche Gewerbesteuerlast zu ermitteln:

Gewerbesteuerschuld = Modifizierter Gewerbeertrag · Steuermesszahl · Hebesatz

Es zeigt sich, dass die Berechnung der Hinzurechnung bei Factoringzinsen ein wesentliches Element für die genaue Ermittlung der Gewerbesteuer darstellt. Die korrekte Anwendung dieser Berechnung ist essentiell, um sowohl die steuerliche Compliance als auch die Wirtschaftlichkeit von Factoringaktivitäten sicherzustellen.

Factoringkosten und ihre Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Factoringkosten sind ein wichtiger Faktor, der die wirtschaftliche Entscheidung für oder gegen dieses Finanzierungsinstrument beeinflusst. Sie setzen sich aus diversen Komponenten zusammen, darunter die Servicegebühr für die Übernahme des Forderungsmanagements und Zinsen für das zur Verfügung gestellte Kapital.

Von besonderem Interesse für Gewerbetreibende ist, wie sich diese Factoringkosten auf die Berechnung der Gewerbesteuer auswirken. Während direkte Servicegebühren in der Regel nicht hinzurechnungspflichtig sind, können Zinsen für vorfinanzierte Beträge unter die Parameter für Dauerschulden fallen, was eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag zur Folge haben könnte.

Die korrekte Zuordnung und Bewertung dieser Kosten ist daher unerlässlich, um ihre Auswirkungen auf die Gewerbesteuer zu verstehen:

  • Servicegebühren, die klar als Entgelte für die Dienstleistung des Factoringunternehmens definiert sind, erhöhen nicht den Gewerbeertrag.
  • Zinsen für das vorfinanzierte Kapital können unter bestimmten Voraussetzungen als Dauerschuld betrachtet und anteilig dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.

Die Hinzurechnung dieser Kosten erfordert eine detaillierte Berechnung gemäß den aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen:

Bemessungsgrundlage für Hinzurechnung = Zinsen für Dauerschulden · Hinzurechnungsquote

Daraus resultiert:

Modifizierter Gewerbeertrag = Ursprünglicher Gewerbeertrag + Bemessungsgrundlage für Hinzurechnung

Und schließlich:

Gewerbesteuerschuld = Modifizierter Gewerbeertrag · Steuermesszahl · Hebesatz

Für Unternehmen ist es somit von großer Bedeutung, die Kostenstruktur ihres Factoringvertrags genau zu analysieren, um die effektiven finanziellen Belastungen, inklusive der gewerbesteuerlichen Konsequenzen, abschätzen zu können. Die sorgfältige Prüfung der Factoringkosten trägt nicht nur zur Optimierung der steuerlichen Situation bei, sondern bestimmt auch maßgeblich die Rentabilität der Nutzung von Factoring als Liquiditätslösung.

Wie Factoring die Liquidität Ihres Unternehmens verbessern kann

Factoring bietet Unternehmen eine effektive Möglichkeit, ihre Liquidität kurzfristig und nachhaltig zu steigern. Durch den Verkauf offener Forderungen an ein Factoringunternehmen erhalten Sie unmittelbar Zugang zu Kapital, das ansonsten erst nach Ablauf der Zahlungsziele zur Verfügung stehen würde.

Dieses sofort verfügbare Kapital ermöglicht es Ihrem Unternehmen, Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, Skonti auszunutzen oder in das operative Geschäft sowie in Wachstumsinitiativen zu investieren. Factoring kann somit als ein strategisches Werkzeug zur Finanzplanung und Cashflow-Optimierung gesehen werden.

Weiterhin erlaubt Ihnen Factoring, die Abhängigkeit von traditionellen Kreditlinien zu reduzieren. Es versetzt Ihr Unternehmen in die Lage, Finanzmittel auszubauen, ohne zusätzliche Verbindlichkeiten zu schaffen. Dies wirkt sich positiv auf die Bilanzstruktur aus und kann potenziell zu einer besseren Bewertung durch Kreditgeber und Investoren führen:

  • Steigerung der Liquidität ohne Aufnahme von Schulden
  • Verbesserung des Working Capital und der Kreditwürdigkeit
  • Erhöhung der finanziellen Flexibilität und Reaktionsgeschwindigkeit

Factoring entwickelt sich zunehmend zu einer weit verbreiteten Option für Unternehmen aller Größen und Branchen, die den Cashflow verbessern und gleichzeitig das Ausfallrisiko von Forderungen minimieren möchten. Es stellt eine attraktive Alternative oder Ergänzung zu traditionellen Kreditformen dar und trägt bei korrekter Anwendung und steuerlicher Handhabung zur finanziellen Gesundheit und zum Erfolg eines Unternehmens bei.

Factoringvertrag – Wichtige Aspekte für die Gewerbesteuer

Der Factoringvertrag ist grundlegend für die geschäftliche Beziehung zwischen Ihrem Unternehmen und dem Factoringunternehmen. Daher hat er auch weitreichende Bedeutung für die steuerrechtliche Behandlung und speziell für die Berechnung der Gewerbesteuer. Es ist von zentraler Wichtigkeit, dass der Vertrag klar zwischen echtem und unechtem Factoring differenziert, da sich dies auf die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer auswirkt.

Im Vertrag sollte explizit festgehalten sein, wer das Ausfallrisiko trägt. Trägt das Factoringunternehmen das Risiko (echtes Factoring), ist dies in der Regel günstiger für die gewerbesteuerliche Bewertung Ihres Unternehmens, da keine Hinzurechnungen als Dauerschulden erfolgen.

Des Weiteren sind die Detailregelungen zu den Factoringkosten essentiell. Denn Zinsen, die aufgrund der Vorfinanzierung von Forderungen anfallen, können eventuell den Gewerbeertrag beeinflussen, sollten sie als Entgelte für Dauerschulden klassifiziert sein:

  • Einzelheiten zur Ermittlung und Abgrenzung der Factoringzinsen
  • Klarheit über etwaige Servicegebühren und ihre steuerliche Einordnung
  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Kostenstruktur

Die genaue Analyse und Definition dieser Punkte im Factoringvertrag unterstützt die korrekte Berechnung des Gewerbeertrags und damit die Ermittlung der Gewerbesteuer:

Berechnung der Gewerbesteuer = Gewerbeertrag + (Hinzurechnungen − Kürzungen) · Steuermesszahl · Hebesatz

Um zukünftig Komplikationen in der steuerrechtlichen Behandlung und unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden, sollten Sie daher vor Abschluss eines Factoringvertrags steuerliche Expertise einholen. So stellen Sie sicher, dass alle relevanten Aspekte bedacht und in Ihrem Interesse geregelt sind.

Vermeidung von Steuerfallen beim Factoring

Factoring ist für viele Unternehmen eine sinnvolle Lösung, um die eigene Liquidität zu verbessern. Es birgt jedoch auch steuerrechtliche Stolpersteine, deren Nichtbeachtung zu kostspieligen Steuerfallen führen kann. Um dies zu vermeiden, sollte besonderes Augenmerk auf eine Reihe von Aspekten im Bereich der Gewerbesteuer gelegt werden.

Einer der wichtigsten Aspekte ist die korrekte Klassifizierung von Factoringentgelten im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Zinsen, die als Entgelt für Dauerschulden betrachtet werden könnten, müssen korrekt erfasst und in die Gewerbeertragsberechnung einbezogen werden.

  • Präzise Dokumentation der Factoringvereinbarungen zur Untermauerung der Einstufung als echtes oder unechtes Factoring
  • Vermeidung der Fehlinterpretationen bezüglich der Zuordnung und der Hinzurechnung von Factoringzinsen
  • Gründliche Überprüfung aller Kalkulationen im Zusammenhang mit Hinzurechnungsbeträgen

Die Einbeziehung eines versierten Steuerberaters oder eines Fachanwalts für Steuerrecht kann hilfreich sein, um Gewerbesteuerfallen beim Factoring zu vermeiden und eine steuerlich kompatible Struktur Ihres Factoringvertrags zu gewährleisten:

Steuerberatung ≡ Präventive Maßnahme gegen unerwartete steuerliche Belastungen

Die genaue Beachtung aller rechtlichen Bestimmungen sichert nicht nur die steuerrechtliche Compliance, sondern reduziert auch das Risiko unerwünschter Überraschungen bei der Gewerbesteuerbelastung. Eine umsichtige Planung und die Kenntnis der steuerlichen Rahmenbedingungen sind daher integraler Bestandteil einer erfolgreichen Factoringstrategie.

Factoring und Gewerbesteuer – Ein Fazit für Unternehmer

Factoring erweist sich als ein wertvolles Finanzierungsinstrument, um die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Gleichzeitig verlangt der Umgang mit der Gewerbesteuer im Kontext von Factoring eine aufmerksame und sachkundige Betrachtungsweise. Um die Vorzüge von Factoring effektiv nutzen zu können, ist es entscheidend, die Zusammenhänge zwischen Factoringgebühren, Zinsen und ihrer möglichen Hinzurechnung zur Gewerbesteuer zu verstehen.

Die Differenzierung zwischen echtem und unechtem Factoring spielt für die steuerliche Behandlung eine wichtige Rolle. Während beim echten Factoring in der Regel keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung als Dauerschuld erfolgt, sieht dies beim unechten Factoring anders aus. Die detaillierte Gestaltung des Factoringvertrags kann folglich maßgeblichen Einfluss auf die Gewerbesteuerbelastung haben.

Unternehmen steht bei der Nutzung von Factoring eine Reihe von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten offen. Jedoch bedarf es einer genauen Analyse und gegebenenfalls einer fachgerechten Beratung, um diese optimal auszuschöpfen und nicht in Steuerfallen zu tappen:

  • Verständliche und korrekte Klassifizierung der Factoringzinsen
  • Risikobewusste Factoringvertrags-Ausgestaltung
  • Steuerliche Optimierung durch fachkundige Unterstützung

Das Resultat einer steuerlichen Betrachtung soll ermöglichen, Factoring so in die Unternehmensfinanzierung einzubetten, dass es nicht nur zu einer Liquiditätsverbesserung, sondern auch zu einer potenziellen Steuerentlastung beiträgt:

Gewerbesteuerliche Belastung minimal halten = Liquiditätsgewinne optimal nutzen

Factoring bleibt somit ein attraktives Modell zur Unternehmensfinanzierung, das bei sachgerechter Anwendung nicht nur finanzielle Vorteile, sondern auch eine stabile steuerrechtliche Grundlage bietet.

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Zusammenfassung des Artikels

Factoring ist ein effektives Finanzierungsinstrument, das Unternehmen sofortige Liquidität und verbessertes Forderungsmanagement bietet; es gibt echtes Factoring mit Übernahme des Ausfallrisikos durch das Factoringunternehmen und unechtes Factoring, bei dem der Gläubiger dieses Risiko behält. Die steuerliche Behandlung von Factoringgebühren beeinflusst die Gewerbesteuerlast eines Unternehmens, wobei eine fachkundige Beratung zur Optimierung der finanziellen Vorteile beitragen kann.